Arbeitsrecht Neuss

Seit Jahren berate ich sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich arbeitsrechtlicher Fragestellungen. Steht bei Arbeitgebern häufig die rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen und Zeugnissen im Raum, geht es bei Arbeitnehmern zumeist um die Geltendmachung von Kündigungsschutz und Abfindungsverhandlungen sowie um die Überprüfung von Arbeitszeugnissen. Darüber hinaus berate ich meine Mandanten auch im Falle einer Abmahnung seitens des Arbeitgebers und überprüfe, ob diese Abmahnung auch berechtigt ist oder nicht. Bei unberechtigten oder rechtlich unwirksamen Abmahnungen sorge ich dafür, dass der Vermerk mittels einer Klage aus der Personalakte entfernt wird.

Ihr Ansprechpartner für Fragen und Probleme rund ums das Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Benning in der Kanzlei in Neuss. Er berät Sie gern und sorgt dafür, dass Ihre Interessen durchgesetzt werden.


Arbeitsrecht – Überprüfung von Arbeitsverträgen

Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses. Mit dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses schließen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen rechtsgültigen Vertrag, der spezifische Vereinbarungen, Leistungen und Regelungen enthält, die von beiden Vertragspartnern erfüllt werden müssen. Umso wichtiger ist es, dass beide Seiten genau verstehen, worauf sie sich einlassen. Dies gilt für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber.

In vielen Bereichen gibt der Gesetzgeber die Regeln vor. Einflussnahmen sind hier schwierig und können zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile führen. In anderen Bereichen sind umfassende und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten vorhanden.

Herr Rechtsanwalt Benning unterstützt und berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. So können sich Arbeitgeber zwecks des Aufsetzens von Arbeitsverträgen an Herrn Rechtsanwalt Benning in der Kanzlei in Neuss wenden. Dieser bespricht mit den Mandanten dann alle wichtigen Faktoren, die der Arbeitsvertrag enthalten soll, um diese dann rechtswirksam in den Vertrag integrieren zu können. Des Weiteren können sich auch Arbeitnehmer zur Überprüfung eines Arbeitsvertrages an Herrn Rechtsanwalt Benning wenden. In diesem Fall prüft Herr Benning, als Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht, die in dem Arbeitsvertrag enthaltenen Klauseln auf ihre Rechtssicherheit. Nach dieser eingehenden Prüfung können eventuelle Fallstricke ausgemacht werden und das weitere Vorgehen abgesprochen werden. Nicht selten führen anschließende Nachverhandlungen zu besseren Ergebnissen auf beiden Seiten.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?

Der Kündigungsschutz erschwert die Kündigung von Arbeitnehmern. Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgelegt, dass nur personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Kündigungen aus anderen Gründen sind daher immer unwirksam. Allerdings kann es auch zu einer sogenannten außerordentlichen Kündigung kommen. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, bei der die eigentlich vertraglich festgehaltene Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Dies geschieht jedoch nur in äußerst schwerwiegenden Fällen, bei denen ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses bis zur abgesprochenen Kündigungsfrist für beide oder auch für eine Seite der Vertragspartner unzumutbar wäre. Dem gegenüber steht die sogenannte ordentliche Kündigung. Hierbei wird die festgelegte Kündigungsfrist rechtsgültig eingehalten. Eine weitere Form der Kündigung ist die Änderungskündigung. Im Falle einer Änderungskündigung werden beispielsweise bestimmte Leistungen oder Aufgabenbereiche des Arbeitnehmers abgeändert und in einem neuen Vertrag festgehalten. In einigen Fällen bedarf ein derartiges Vorgehen den Weg der Kündigung. Daher wird dann auf die sogenannte Änderungskündigung zurückgegriffen.

Zu beachten ist die sogenannte „Kleinbetriebsklausel“ in § 23 KSchG. Hiernach gelten die eben genannten Einschränkungen grob gesagt nur in Betrieben mit mehr als 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

Was sind meine Rechte als Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb?

Auch dem Arbeitnehmer eines Kleinbetriebes stehen Rechte zu. So muss seitens des Arbeitgebers die gesetzliche Kündigungsfrist immer eingehalten werden. Kündigt er zu einem falschen Zeitpunkt, kann die Kündigung bereits unwirksam sein. Darüber hinaus gibt es weitere Formerfordernisse an eine Kündigung. Daher sollte man die Wirksamkeit einer Kündigung immer anwaltlich überprüfen lassen.

Kündigungsgründe

Der Gesetzgeber hat personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebliche Gründe zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses festgelegt.

Bei der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Person des Arbeitnehmers. Häufigster Fall ist der Arbeitsausfall wegen langfristiger oder vieler Kurzzeiterkrankungen. Ein weit verbreiteter Irrglaube hierbei ist es, dass während Krankheitszeiten das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft machen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

Die verhaltensbedingte Kündigung unterscheidet sich vor allem dadurch von der personenbedingten, dass hier in der Regel ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Häufig kommt es daher zu einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit. Beispiele sind das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Diebstahl, Alkoholkonsum während der Arbeitszeit (manchmal auch personenbedingt), etc. Voraussetzung zur wirksamen Kündigung ist hier in der Regel eine zuvor erteilte erfolglos gebliebene Abmahnung, mit der der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde.

Bei der betriebsbedingten Kündigung erfolgt die Kündigung aufgrund betriebswirtschaftlicher Zwänge des Unternehmens. Diese sind jedoch immer nachzuweisen. Hier ist außerdem immer eine Sozialauswahl vorzunehmen. Das Unternehmen muss also begründen können, warum gerade der gekündigte Mitarbeiter den Betrieb verlassen muss. Hier sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen, Alter sowie eine ggf. vorliegende Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Eine andere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beendet, ist der Aufhebungsvertrag. Dabei handelt es sich um vertragsgebundene Abmachung, in der festgehalten wird, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgelöst wird. Den Aufhebungsvertrag kann man somit als Gegenstück zum Arbeitsvertrag verstehen. Während der eine Vertrag den Beginn des Arbeitsverhältnisses definiert, legt der andere fest, wann das Verhältnis beendet wird. Allerdings sollten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht ohne die Hilfe und Beratung durch einen im Arbeitsrecht fachkundigen Rechtsanwalt wie Herrn Rechtsanwalt Benning unterschreiben. Unter Umständen kann es als Folge dieser Aufhebungsvereinbarung zu einer Sperrung seitens des Arbeitsamtes kommen, falls der Arbeitnehmer gezwungen ist, sich arbeitslos zu melden und somit Arbeitslosengeld beantragen möchte.

Was tun bei Kündigung

Der Erhalt einer Kündigung hat weitreichende Folgen. Auch die sozialen Sicherungssysteme fangen arbeitslose Arbeitnehmer nicht immer auf, etwa, wenn in Folge einer behaupteten oder tatsächlichen verhaltensbedingten Kündigung eine mehrmonatige Sperrzeit droht.

Daher sollte die Wirksamkeit einer Kündigung stets überprüft werden. Wenden Sie sich hierzu direkt an die Kanzlei in Neuss! Herr Rechtsanwalt Benning prüft, ob die ausgesprochene Kündigung rechtskräftig ist.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, kann gegen die Kündigung im Wege der Klage vorgegangen werden. Ziel ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Häufig werden, soweit dies gewünscht ist, solche Prozesse mit einem Vergleich abgeschlossen, in dessen Rahmen dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt und ein Zeugnis ausgestellt wird.

Klagefrist

Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 KschG drei Wochen nach Zustellung der Kündigung. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten. Nach Fristablauf gilt die Kündigung, unabhängig von der tatsächlichen rechtlichen Bewertung, als rechtmäßig.

Gehen Sie daher beim Erhalt einer Kündigung kein Risiko ein. Lassen Sie sich beraten. Wenden Sie sich direkt an Herrn Rechtsanwalt Benning, unseren Ansprechpartner für Arbeitsrecht.

Arbeitsrecht – Auf Abmahnungen reagieren

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Entsprechend hoch sind die Hürden zur arbeitgeberseitigen Kündigung. Hier ist meist zunächst eine Abmahnung notwendig, um den Arbeitgeber bei erneutem Pflichtverstoß kündigen zu können.

Mit einer Abmahnung fordert der Arbeitgeber seinen Angestellten auf, bestimmte Verhaltensweisen oder Handlungen zukünftig zu unterlassen. Nach deutschem Recht ist eine Abmahnung eine notwendige Voraussetzung für eine spätere Kündigung.

Entsprechend oft werden Abmahnungen unberechtigt oder rechtlich unwirksam ausgesprochen. Der Arbeitnehmer sollte daher bei erfolgter Abmahnung unbedingt arbeitsrechtlichen Rat einholen. Die Abmahnung kann dabei entweder mittels Klage aus der Personalakte entfernt werden oder aber es kann eine entsprechende Gegendarstellung verfasst und dem Arbeitgeber zugeleitet werden. Dieser ist verpflichtet, diese ebenso wie die Abmahnung zur Personalakte zu nehmen.

Am wichtigsten ist allerdings, dass man als Arbeitnehmer auf eine Abmahnung reagiert. Man sollte sich in jedem Fall juristischen Rat suchen und nicht die Abmahnung ignorieren!

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Benning wenden. Er berät Sie gern und prüft zu dem noch, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist oder ob sie mit einer Klage aus der Personalakte entfernt werden kann.

Arbeitsrecht Neuss – Überprüfung von Arbeitszeugnissen

Die Gerichte verlangen von Arbeitgebern wahre aber wohlwollende Beurteilungen der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, kann Schadensersatz drohen.

Aus diesem Grund hat sich eine verklausulierte Sprache für Arbeitszeugnisse entwickelt, bei der kleinste Abänderungen zu völlig anderen Beurteilungen führen. Dabei kommt dem Arbeitszeugnis elementare Bedeutung zu, wenn es um den Wechsel der Arbeitsstelle geht.

Wussten Sie, dass das einfache Fehlen eines Absatzes oder ein unkonkreter Nachsatz ein ansonsten wohlwollend klingendes Arbeitszeugnis zu einer für Personalabteilungen erkennbar schlechten Beurteilung führen kann?

Folgenden Absatz entschlüsseln Arbeitgeber sofort als defizitäre Arbeitsbeschreibung:

… Frau S. konnte sich schnell in ihr umfassendes Arbeitsgebiet einarbeiten und hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. Dabei zeichnete Sie sich vor allem durch ihre gewissenhafte und lückenlose Dokumentation der verrichteten Tätigkeiten aus. …

Überlassen Sie nichts dem Zufall und lassen Sie Ihr Zeugnis auf seinen korrekten Inhalt überprüfen. Nicht selten finden sich Bewertungen, die für den Laien nicht erkennbar sind, von Personalchefs jedoch sofort entschlüsselt werden können.

Ihr Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis kann durch Nachverhandlungen oder notfalls auf dem Klagewege durchgesetzt werden.

Wenden Sie sich direkt an Herrn Rechtsanwalt Benning in Neuss! Er hilft Ihnen gern bei der Entschlüsselung und Überprüfung Ihres Arbeitszeugnisses.

 

Rechtsanwalt Philip Benning
Rechtsanwalt / Mediator

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